Ortsgericht
Ortsgerichte geben Bürgern und Gerichten Hilfestellung und tragen dazu bei, Kosten zu sparen. Deshalb rät der Hessische Minister der Justiz und für Europaangelegenheiten:
„Wenden Sie sich bei Beglaubigungen / Nachlasssicherungen und Schätzungen an Ihr Ortsgericht“.
Folgende Dienstleistungen gehören zu den Aufgaben der Ortsgerichte in Hessen:
1. Allgemeines:
Jede Gemeinde in Hessen verfügt über ein Ortsgericht. Die Ortsgerichte haben den Status von Hilfsbehörden der Justiz und sind aufsichtsrechtlich in die Behördenorganisation der Hessischen Landesverwaltung (Justizverwaltung) eingebunden.
Dienstaufsichtsbehörde des Ortsgerichtes ist das jeweilige Amtsgericht. Für jedes Ortsgericht werden ein/e Ortsgerichtsvorsteher/in und mindestens vier Ortsgerichtsschöffen bestellt. Alle Ortsgerichtsmitglieder werden auf Vorschlag der Gemeinde – durch eine Abstimmung in der Gemeindevertretung – von dem Präsidenten oder Direktor des Amtsgerichtes ernannt. Die Amtsdauer beträgt in der Regel 10 Jahre. Die Mitglieder des Ortsgerichtes sind hierbei ehrenamtlich tätig.
2. Aufgaben der Ortsgerichte:
Die Aufgaben sind im Ortsgerichtsgesetz festgelegt und anschließend aufgezählt.
a) Beglaubigungen von Unterschriften und Abschriften, insbesondere:
– Unterschriftbeglaubigung der Erteilung von Vollmachten (Einzel-, Spezial- oder Generalvollmachten).
– Beglaubigung der notwendigen Unterschriften bei Eintragung der Löschung von Lasten und Beschränkungen in Abteilung II des Grundbuchs.
– Beglaubigung der notwendigen Unterschriften bei Eintragung oder Löschung von Grundschulden oder Hypotheken in Abteilung III des Grundbuchs.
– Beglaubigung der Unterschriften der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder gemäß § 26 BGB bei Mitteilungen an das Vereinsregister
– Beglaubigung der Unterschriften der Vertretungsberechtigten Personen an das Handelsregister
– Beglaubigung der Unterschrift bei Anträgen an das Nachlassgericht (Ausschlagung einer Erbschaft)
– Beglaubigung der Unterschrift bei Kirchenaustrittserklärungen
– Beglaubigungen von Kopien, z.B. Zeugnissen
b) Erteilung der Sterbefallanzeige an das Amtsgericht
Der Ortsgerichtsvorsteher erteilt über den Sterbefall von Personen, die in dem Bezirk des Ortsgerichts ihren letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben, eine Sterbefallanzeige. Für die erforderlichen Angaben hat der Ortsgerichtsvorsteher bei den Angehörigen oder bei anderen geeigneten Personen unverzüglich Auskunft einzuholen. Die Sterbefallanzeigen enthalten unter anderem Angaben über die gesetzlichen Erben, den Nachlass und das Vorhandensein letztwilliger Verfügungen (Testamente). Bitte haben Sie daher Verständnis, wenn das Ortsgericht in einem solchen Fall an Sie herantritt.
c) Sicherung des Nachlasses
Das Ortsgericht sichert Nachlässe von Amts wegen und versiegelt Wohnungen, sofern ein Bedürfnis besteht, z.B. wenn Erben unbekannt sind oder ungewiss ist, ob die Erben die Erbschaft angenommen haben und wenn die Gefahr besteht, dass ein “Möchtegern-Erbe” die Wohnung ausräumt. Sind keine Angehörigen vorhanden, so stellt das Ortsgericht Wertsachen sicher, bringt Tiere beim Nachbarn oder im Tierheim unter und löst schließlich den Hausstand auf.
d) Durchführung von Schätzungen
Das Ortsgericht wird auf Antrag eines Beteiligten oder auf Ersuchen einer Behörde den Wert von Grundstücken, Nutzungen eines Grundstückes, Rechte an einem Grundstück, schätzen, soweit sich die Gegenstände im jeweiligen Bezirk des Ortsgerichts befinden. Für die Schätzung wird eine Gebühr nach der Kostenordnung der Ortsgerichte erhoben, die abhängig vom Gesamtwert ist. Diese Gebühr ist bei der Aushändigung der Schätzurkunde zu entrichten.