Schiedsamt
Ursprung allen Rechts ist der Streit. Dort, wo sich Menschen begegnen und zusammenleben sind Meinungsverschiedenheiten und Interessengegensätze zwangsläufig. Schon seit alter Zeit kommt es deshalb zwischen Nachbarn zu Beleidigungen, übler Nachrede oder Handgreiflichkeiten, die damals zunächst im Rahmen der Selbsthilfe wie Fehden oder Faustrecht ausgetragen wurden.
Im Jahr 1879 wurden durch einen Erlass die Zuständigkeit der Schiedsleute und der Verfahrensablauf geregelt. Das erfolgreiche System der vorgerichtlichen Streitschlichtung ist bis auf den heuten Tag erhalten- so gibt es zurzeit in der Bundesrepublik Deutschland ca. 10.000 Schiedspersonen, die diese Aufgabe ehrenamtlich übernommen haben. Sie werden von der Gemeindevertretung auf 5 Jahre gewählt und durch den Direktor des zuständigen Amtsgerichtes, der auch die fachliche und dienstliche Aufsicht hat, vereidigt.
Die Aufgabe der Schiedsleute ist es, eine gütliche Einigung der Parteien zu erreichen. Hier gibt es keine Sieger und Besiegten, sondern beide Seiten werden unter gegenseitigem Nachgeben zu einem Vergleich bewogen. Dieser Vergleich ist ein vollstreckbarer Titel, die darin übernommenen vermögensrechtlichen Verpflichtungen können wie aus einem Urteil 30 Jahre vollstreckt werden. Die Schiedsperson arbeitet unparteiisch, sachlich und ist nicht Erfüllungsgehilfe des Antragsstellers, sondern handelt im Sinne beider Parteien.
Schiedspersonen sind zuständig z. B. in Privatklagesachen, bei Beleidigungen, Hausfriedensbruch, übler Nachrede, Verletzung des Briefgeheimnisses, Sachbeschädigung oder Körperverletzung. Hier kann die Privatperson Klage bei Gericht nur dann erheben, wenn sie vorher vor dem Schiedsamt die Sühne erfolglos versucht hat. In vermögensrechtlichen Streitigkeiten des Zivilrechts und in Nachbarschaftsstreitigkeiten müssen seit kurzem bis zu einem Geldwert bis 750,00 € zunächst alle Streitigkeiten vor der Schiedsperson verhandelt werden, ehe Klage bei Gericht erhoben werden kann.
Der Grund dafür leuchtet ein: die Gerichte sind mit solchen Auseinandersetzungen hoffnungslos überlastet, die hohe Einigungsquote von über 56% spricht für sich und das Schiedsverfahren ist vergleichsweise kostengünstig. So beträgt die Gebühr für einen Vergleich höchstens 50,00 €, dazu kommen Auslagen für Port, Telefon oder Schreibgebühren. Auf jeden Fall sparen die Kontrahenten Geld, Zeit und Nerven und können sich nach einem Vergleich auch später noch in die Augen sehen.
Das Schiedsamt für die Gemeinde Fronhausen wird von Frau Alia Schilling, Weiersgärten 1, 35112 Fronhausen-Bellnhausen, Telefon privat: +49 64 26 93 05 4 54 ausgeübt.