Mit dem „Ersten Bürokratieabbaugesetz“ vom 16. Dezember 2025 wurden wichtige Erleichterungen für Vereine, gemeinnützige Organisationen und Initiativen geschaffen. Die entsprechenden Änderungen im Hessischen Gaststättengesetz sind seit dem 23. Dezember 2025 in Kraft.
Erleichterungen für Vereine
Bisher galt: Wer bei Veranstaltungen wie Sommerfesten, Sportevents oder Tagen der offenen Tür Speisen oder Getränke anbieten wollte, musste dies spätestens vier Wochen vorher beim Gewerbeamt anzeigen.
Diese Anzeigepflicht entfällt ab sofort für nicht-gewinnorientierte und insbesondere gemeinnützige Organisationen.
Was bedeutet „nicht-gewinnorientiert“?
Der Begriff „Organisationen oder Initiativen“ wird bewusst weit gefasst. Dazu zählen beispielsweise:
- Wohltätigkeitsorganisationen
- Sport- und Kulturvereine
- Feuerwehren
- Umweltverbände
- Stiftungen
- Hilfsorganisationen wie DRK oder Caritas
- Bürger- oder Elterninitiativen
- auch informelle Zusammenschlüsse (z. B. ein Elternbeirat bei einem Weihnachtsmarkt)
Entscheidend ist nicht die Rechtsform, sondern der Zweck der Organisation:
- Der Hauptzweck muss nicht wirtschaftlich ausgerichtet sein.
- In der Regel werden gemeinwohlorientierte, soziale, kulturelle, wissenschaftliche oder humanitäre Ziele verfolgt.
- Einnahmen oder Gewinne aus Veranstaltungen werden nicht an Mitglieder oder Beteiligte ausgeschüttet, sondern dienen ausschließlich dem ideellen Zweck.
Wichtig: Maßgeblich ist die grundsätzliche Ausrichtung der Organisation – nicht, ob bei einer einzelnen Veranstaltung Einnahmen erzielt werden.
Ihre Vorteile auf einen Blick
- Keine Anzeige erforderlich bei vorübergehenden Gaststättenbetrieben
- Keine Gebühren für die Bearbeitung
- Mehr Flexibilität bei der Planung – auch kurzfristige Veranstaltungen sind möglich
Wichtige Hinweise
Trotz der Erleichterung gelten weiterhin alle relevanten gesetzlichen Vorschriften. Bitte achten Sie insbesondere auf:
- Jugendschutz: Einhaltung der Altersgrenzen und Aushangpflichten
- Lebensmittelhygiene: Saubere Zubereitung, Lagerung und Ausgabe von Speisen
- Brandschutz: Sichere Nutzung von Geräten und freigehaltene Fluchtwege
- Lärmschutz: Beachtung der Ruhezeiten und Immissionsschutzvorgaben
Kontakt
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Gewerbeamt. Entweder per Mail an: gewerbe@obb-suedkreis.de,
oder telefonisch an: 0 64 21 / 97 40 15 (Frau Hesse) oder 0 64 62 / 20 07 28 (Herr Kirch).