Grundsätzlich ist es gestattet, ein zugelassenes und betriebsbereites Fahrzeug unbegrenzt im öffentlichen Raum auf den dafür vorgesehenen Flächen abzustellen, sofern dort kein Schild existiert, das die Parkzeit beschränkt.
In jeder Straße muss eine Durchfahrbreite von mind. 3,05 Metern vorhanden sein. Ist das nicht der Fall, darf dort kein Fahrzeug abgestellt werden. Wichtig: Gemessen wird die tatsächlich zur Verfügung stehende Breite für die Durchfahrt eines weiteren Fahrzeuges.
Der Abstand zwischen versetzt parkenden Fahrzeugen muss so groß sein, dass ein LKW ungehindert hindurchfahren kann. 10 Meter Abstand zwischen den Fahrzeugen sind ein guter Richtwert. Bedenken Sie: LKW müssen zum Durchfahren der Kurven zur Außenseite hin ausholen. Das braucht Platz.
Ein abgemeldetes Fahrzeug darf überhaupt nicht im öffentlichen Bereich parken, sondern muss auf einem Privatgrundstück abgestellt werden, sofern keine Betriebsstoffe auslaufen. Anhänger dürfen nicht länger als zwei Wochen auf öffentlichen Straßen und Plätzen abgestellt werden, sonst wird ein Bußgeld fällig.
Gehweg
Die StVO schreibt in erster Linie das Parken auf der Fahrbahn vor. Auf dem Gehweg ist das Parken grundsätzlich verboten, es darf nur geparkt werden, wenn ein entsprechendes Verkehrsschild und oder eine Bodenmarkierung dies erlaubt.
Wendeanlage/Wendehammer
Das Parken in einem Wendehammer ist nicht grundsätzlich verboten. Daher gelten normalerweise die üblichen Vorschriften zum Parken und Halten. Sollte jedoch ein entsprechendes Verkehrszeichen ein Parkverbot vorschreiben, dürfen Sie Ihr Fahrzeug nicht in einem Wendehammer abstellen. Müllfahrzeuge und andere Fahrzeuge dürfen nicht behindert werden.
Parken entgegen der Fahrtrichtung
Grundsätzlich ist das Parken entgegen der Fahrtrichtung verboten. Auch in 30er Zonen und Wohngebieten.
Die Einbahnstraßen (Zeichen 220) bilden hier eine Ausnahme. In Einbahnstraßen darf sowohl links als auch rechts geparkt werden. Wichtig hierbei ist, dass die notwenige Restfahrbahnbreite von 3,05 Meter vorhanden ist. Eine weitere Ausnahme liegt vor, wenn auf der rechten Seite Schienen liegen.
Verkehrsberuhigter Bereich (Spielstraße)
In Verkehrsberuhigten Bereichen hat die Fahrbahn einen sogenannten Aufenthaltscharakter für Füßgänger. Daher ist in diesen Bereichen Schrittgeschwindigkeit (4-7 km/h) zu fahren, größte Vorsicht walten zu lassen und besonders den Fußverkehr im Blick zu haben. Aufgrund des sogenannten Aufenthaltscharakter dürfen Fußgänger die Straße in ihrer kompletten Breite benutzen. Kinder, also Personen bis zu 14 Jahren, dürfen die gesamte Fahrbahn zum Spielen benutzen.
In einem Verkehrsberuhigten Bereich darf laut StVO nur in gekennzeichneten Parkflächen geparkt werden. Da die Fahrbahn ihren ursprünglichen Charakter verliert darf dort auch auf der linken Seite gehalten und geparkt werden.
Kreuzung/Einmündungen
Vor Kreuzungen und Einmündungen ist das Parken auf einer Länge von 5m verboten. Hiermit soll gewährleistet sein, dass sowohl für eine ausreichende Sicht auf den Querverkehr gesorgt ist als auch, dass die Fahrbahn querende Fußgänger rechtzeitig erkannt werden können.
T Kreuzung/Parken gegenüber einer Einmündung
Wenn auf der gegenüberliegenden durchgehenden Straßenseite einer T-Kreuzungseinmündung, ein oder mehrere Autos parken, so stellt das nach § 1 der StVO in jedem Fall eine Behinderung, wenn nicht gar eine Gefährdung des Verkehrs dar. Das auf der durchgehenden Straßenseite fahrende Fahrzeug wird durch diese Parker gezwungen seine vorgeschriebene rechte Fahrspur zu verlassen und auf die Gegenfahrspur ausweichen. Wenn jetzt ein Fahrzeug aus der Straßeneinmündung rechts einbiegen will, kann dies das nicht. weil dieses auf seiner Spur fahrende Fahrzeug ihn daran hindert. Das kann man jetzt so weiter erläutern, mit Fahrzeugen aus allen drei Richtungen. Fakt ist im Ernstfall, bei einem hervorgerufenen Unfall, wird entschieden werden müssen, Behinderung oder Gefährdung.
Denken Sie daran:
Parkende Fahrzeuge können das Eintreffen der Feuerwehr oder anderer Rettungskräfte unnötig stark verzögern und das kann unter Umständen Folgen haben. Nicht nur menschlich, sondern auch juristisch möchte niemand freiwillig Verantwortung für entstandene Schäden und das dadurch aufgetretene Leid auf sich nehmen. Kommen Menschen zu Schaden oder gar zu Tode, stehen Fahrzeugführer, welche Rettungskräfte am Vorankommen behindert haben, im Fokus der Ermittlungen von Polizei und Staatsanwaltschaft.
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
12 Halten und Parken
„Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 24 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I S. 411) geändert worden ist“
(1) Das Halten ist unzulässig
- an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
- im Bereich von scharfen Kurven,
- auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
- auf Bahnübergängen,
- vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.
(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.
(3) Das Parken ist unzulässig
- vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
- wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
- vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
- über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
- vor Bordsteinabsenkungen.
(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften
- in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
- in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
- in Kurgebieten und
- in Klinikgebieten
das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.
(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.
(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.
(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen.
(5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an einer frei werdenden Parklücke gewartet wird.
(6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.


