Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB und der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.1 BauGB
(1) Die Gemeindevertretung der Gemeinde Fronhausen hat am 26.06.2025 gemäß § 2 Abs.1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes „Feuerwehrstützpunkt an der Gladenbacher Straße“ sowie die Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich im Ortsteil Fronhausen beschlossen.
(2) Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes sowie der FNP-Änderung ist der nachfolgenden Übersichtskarte zu entnehmen und umfasst in der Flur 1, die Flurstücke 150 – 152. Alle Flurstücke liegen in der Gemarkung Fronhausen. Das Plangebiet liegt, getrennt durch die Gladenbacher Straße, nordwestlich der Ortslage Fronhausen bzw. gegenüber dem Wohngebiet Auf dem gleichen Morgen.
(3) Für die Feuerwehr der Gemeinde Fronhausen ist die Notwendigkeit für einen Neubau eines Feuerwehrstützpunkt aufgrund der aktuellen baulichen Situation und dem mangelnden Entwicklungspotential an dem bestehenden Standort gegeben. Mit dem Bebauungsplan wird das folgende allgemeine Planungsziel angestrebt: Ausweisung einer Fläche für den Gemeinbedarf, Zweckbestimmung Feuerwehrstützpunkt, im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. Hierdurch sollen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Standortes für einen neuen Feuerwehrstützpunkt geschaffen werden. Im Flächennutzungsplan der Gemeinde Fronhausen wird die Fläche zurzeit nicht als Gemeinbedarfsfläche, sondern als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Im Zuge eines Parallelverfahrens wird eine Flächennutzungsplanänderung durchgeführt. Infolgedessen soll die Fläche als Fläche für den Gemeinbedarf Zweckbestimmung Feuerwehrstützpunkt (§ 5 Abs.2 Nr.2 BauGB) dargestellt werden.
Neben der Ausweisung von Bauflächen werden zusätzliche Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft mit in die Planung aufgenommen, um den durch den Bebauungsplan vorbereiteten Eingriff in den Naturhaushalt zu kompensieren und auszugleichen.
(4) Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs.1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
(5) Die Aufstellung der Bauleitplanverfahren erfolgt im zweistufigen Regelverfahren und erfordert eine Umweltprüfung i.S. des § 2 Abs.4 BauGB, in der die voraussichtlichen erheblichen Umwelteinwirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Der Umweltbericht ist gemäß § 2a BauGB Teil der Begründung und wird mit öffentlich ausgelegt.
(6) Die Unterrichtung nach § 3 Abs. 1 BauGB erfolgt gemäß den Vorgaben des Baugesetzbuches (BauGB) und dient im Hinblick auf die Ermittlung des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrades der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, die dann im Umweltbericht dokumentiert und zum Entwurf öffentlich ausgelegt wird.
(7) Gemäß § 3 Abs.1 BauGB (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit) liegen die Planvorentwürfe des Bebauungsplanes und der FNP-Änderung einschließlich Begründungen und Umweltbericht zu jedermanns Einsicht öffentlich in der Zeit vom
15.12.2025 – 30.01.2026 einschließlich
aus. Jedermann hat in dieser Auslegungsfrist die Gelegenheit zur Information sowie zur Abgabe einer Stellungnahme mit Anregungen und Hinweisen (z.B. schriftlich, zu Protokoll oder per E-Mail). Die Stellungnahmen können auch per E-Mail an beteiligung@fischer-plan.de abgegeben werden.
(8) Gemäß § 4a Abs. 4 BauGB werden die Planunterlagen zusätzlich in das Internet eingestellt und können auf der Homepage der Gemeinde (https://www.gemeinde-fronhausen.de -> Rathaus A – Z -> amtliche Bekanntmachungen) eingesehen und heruntergeladen werden.
(9) Die Gemeinde Fronhausen hat gemäß § 4b BauGB das Planungsbüro Fischer aus 35435 Wettenberg mit der Durchführung des Bauleitplanverfahrens beauftragt.
Bebauungsplan „Feuerwehrstützpunkt an der Gladenbacher Straße“ sowie Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich
